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Schriftsatz vom 15.03.2010

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Verwaltungsgericht Hannover
- 6. Kammer -
Eintrachtweg 19
30173 Hannover

    15. März 2010
h-h

Potzel u.a. ./. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
6 A 4904/09


In unserem Schriftsatz vom 19.2.2010 haben wir dargelegt, warum Richter, die ein Bekenntnis zum Glauben der beiden Amtskirchen in Deutschland abgelegt haben, im vorliegenden Fall nicht unvoreingenommen urteilen können. Wir haben die zur Entscheidung berufenen Richter auch gebeten, mitzuteilen, ob sie sich zu einer der beiden amtskirchlichen Konfessionen bekennen.

Leider haben wir auf unsere Frage keine Antwort erhalten. Wir werden deshalb diese Frage am Beginn des Verhandlungstermins am 16.3.2010 nochmals stellen. Für den Fall, dass wir keine Auskunft erhalten oder dass ein Mitglied der Kammer bekennendes Mitglied der Amtskirchen ist, kündigen wir jetzt schon an, dass wir das betreffende Kammermitglied wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werden.

Es geht, wie bereits im Schriftsatz vom 19.2.2010 ausgeführt, um eine fundamentale Frage der Selbstdarstellung und Vermarktung einer Organisation, der der Richter durch Mitgliedschaft eng verbunden ist. Dabei gilt die Problematik unmittelbar für die evangelisch-lutherische Kirche, mittelbar aber ebenso für die römisch-katholische Kirche, da zumindest gerichtsbekannt ist, dass dieselben 6 Kläger auch der römisch-katholischen Kirche das Prädikat „christlich“ streitig machen und die Entscheidung im vorliegenden Fall zumindest Inzidentwirkung in jenem Verfahren entfalten kann.

Die von Richtern immer wieder bemühte Behauptung, Richter seien auch in Fällen, in denen es um existenzielle Fragen ihrer Glaubensgemeinschaft geht, unparteilich, mag zwar als Begründung zur formalen Rechtfertigung einer Entscheidung ausreichen, hat aber mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun. Denn der durchschnittliche Richter ist der kirchlichen Indoktrination in der Regel vom ersten Lebensmonat an ausgesetzt und im schlimmsten Fall noch bis hin zu entsprechenden "Fortbildungstagungen" auf der Richterakademie.

Kann man sich den Spott vorstellen, den ein Fußball(Schieds)Richter ernten würde, der Mitglied von Hannover 96 ist und von sich behaupten würde, er kenne die Gesetze des Spiels, habe ein Gelöbnis abgelegt und sei deshalb völlig unbefangen und werde deshalb das nächste Bundesligaspiel von Hannover 96 gegen den FC Bayern München leiten? Er würde dafür nur schallendes Gelächter ernten.

Die Beklagte macht nicht einmal den Versuch, die Bezeichnung „christlich“ für ihren Glauben zu rechtfertigen. Sie weiß selbst genau, dass eine Kirche, die einen Despoten und Demagogen wie Luther verehrt und in ihrem Namen führt, das Gegenteil von christlich ist. Trotzdem hält sie es nicht einmal für nötig, zum Verhandlungstermin zu erscheinen. Was gibt ihr diese Sicherheit?

Baut sie auf die traditionelle Verflechtung von (Kirchen-) Mandat und (staatlichem) Amt?

Vertraut sie der Tradition, dass der Staat und die Regierung das ethische und moralische Wertmaß der römisch-katholischen und der Lutherkirche dem Volk aufoktroyiert? Von welcher Qualität diese Moral ist, zeigen die Kinderschänderverbrechen innerhalb beider Kirchen und ihre Behandlung durch die kirchlichen Obrigkeiten.

Dr. Gert-Joachim HetzelRechtsanwalt
   

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